Zum Verbot des Vertriebs von Luxuswaren über Drittplattformen
Kategorie: Recht | 26. Juli 2017
Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen (Rs. C-230/16).
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Quelle: www.datev.de