Zur Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein

Kategorie: Recht | 8. September 2017

Wenn eine angeordnete Testamentsvollstreckung nur in der Überwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses besteht, sind die Erben in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt. In den Erbschein ist in diesem Fall kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. So entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 72/17).

Weitere Informationen: Zur Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten . . . ...

Das AG München wies die Klage der betroffenen Anwohnerin gegen . . . ... [weiterlesen]

Bürokratie belastet junge Unternehmen in Deutschland . . .

Das IAB/ZEW-Gründungspanel 2025 zeigt deutlich, dass junge Unternehmen in Deutschland . . . ... [weiterlesen]

Archiv