Zur Frage des Mindestabstands zu parkendem Kfz nach Kollision mit Fahrzeugtür

Kategorie: Recht | 18. August 2020

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts Kommenden gefährdet. So das AG Frankenthal (Az. 3c C 61/19).

Weitere Informationen: Zur Frage des Mindestabstands zu parkendem Kfz nach Kollision mit Fahrzeugtür

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der . . . ...

Mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2025 wurde das Anwendungsschreiben zur . . . ... [weiterlesen]

Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in . . . ...

Das BVerfG hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs . . . ... [weiterlesen]

Archiv