Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages

Kategorie: Recht | 18. Oktober 2019

Das AG München entschied, dass nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten in einer Krippe nicht davon gesprochen werden kann, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. Die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages ist daher unwirksam (Az. 173 C 8625/19).

Weitere Informationen: Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, . . . ...

Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer . . . ... [weiterlesen]

Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt . . . ...

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus . . . ... [weiterlesen]

Archiv