Zur fristlosen Kündigung eines Krippenvertrages
Kategorie: Recht | 18. Oktober 2019
Das AG München entschied, dass nach sechs Tagen und jeweils kurzen Aufenthalten in einer Krippe nicht davon gesprochen werden kann, dass die Eingewöhnung per se gescheitert ist. Die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages ist daher unwirksam (Az. 173 C 8625/19).
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Quelle: www.datev.de