Zur grob fahrlässigen Verursachung eines Leitungswasserschadens

Kategorie: Steuern und Recht | 6. Mai 2021

Das OLG Celle hatte zu klären, ob der auftraggebende Zahnarzt ein Mitverschulden an einem Wasserschaden in seiner Praxis trägt, oder ob das die Desinfektionsanlage einbauende Installationsunternehmen zum Ersatz des gesamten Schadens alleine heranzuziehen ist (Az. 14 U 135/20).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung . . . ...

Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für . . . ... [weiterlesen]

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im . . . ...

Die aktuellen Konjunkturindikatoren zeigen lt. BMWE noch keine wirtschaftliche Erholung . . . ... [weiterlesen]

Archiv