Zur Haftung für Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle
Kategorie: Recht | 24. August 2017
Laut BGH ist die Haftung eines Grundstückseigentümers im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren (Az. III ZR 574/16).
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Quelle: www.datev.de