Zur Haftung für Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Kategorie: Recht | 24. August 2017

Laut BGH ist die Haftung eines Grundstückseigentümers im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren (Az. III ZR 574/16).

Weitere Informationen: Zur Haftung für Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Quelle: www.datev.de

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