Zur Haftung für Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Kategorie: Recht | 24. August 2017

Laut BGH ist die Haftung eines Grundstückseigentümers im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren (Az. III ZR 574/16).

Weitere Informationen: Zur Haftung für Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Fristverlängerung bis zum 30.11.2023 – Rückzahlung . . . ...

Heute Morgen erreichte uns die Information, dass die N-Bank die . . . ... [weiterlesen]

Bericht über die Sitzung des Vorstandes . . . ...

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus . . . ... [weiterlesen]

Elternbeirat bei Sägearbeiten für Weihnachtsbasar unfallversichert . . .

Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist beim . . . ... [weiterlesen]

Archiv