Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Kategorie: Recht | 4. August 2017

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. So entschied das AG München (Az. 251 C 15396/16).

Weitere Informationen: Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Quelle: www.datev.de

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