Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Kategorie: Recht | 4. August 2017

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. So entschied das AG München (Az. 251 C 15396/16).

Weitere Informationen: Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Großhandelspreise im Mai 2026: +5,9 % . . . ...

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Mai 2026 um 5,9 . . . ... [weiterlesen]

Keine Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen . . . ...

Das FG Münster hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende . . . ... [weiterlesen]

Archiv