Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Kategorie: Recht | 4. August 2017

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. So entschied das AG München (Az. 251 C 15396/16).

Weitere Informationen: Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Normenkontrollantrag gegen Sonntagsöffnung von Bibliotheken in . . . ...

Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem Normenkontrollverfahren überprüft wird, . . . ... [weiterlesen]

Positives Signal: BMF plant Vereinfachung bei . . . ...

Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG wirft weiterhin . . . ... [weiterlesen]

Archiv