Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Kategorie: Recht | 4. August 2017

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat, von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung. So entschied das AG München (Az. 251 C 15396/16).

Weitere Informationen: Zur Haftung für Standfestigkeit eines Bauzauns

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen . . .

Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen . . . ... [weiterlesen]

Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, . . . ...

Beiträge von Angestellten und Beamten für eine private Basiskranken- und . . . ... [weiterlesen]

Archiv