Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung beim Verkauf eines hochpreisigen Dressurpferdes

Kategorie: Recht | 18. Oktober 2017

Der BGH entschied, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein zuvor ausschließlich für private Zwecke erworbenes und ausgebildetes Dressurpferd verkauft, insoweit ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unternehmer anzusehen ist und der Käufer sich ihm gegenüber deshalb nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann (Az. VIII ZR 32/16).

Weitere Informationen: Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung beim Verkauf eines hochpreisigen Dressurpferdes

Quelle: www.datev.de

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