Zur Wiedereinsetzung bei Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Kategorie: Recht | 9. Mai 2018

Das Bayerische LSG hat entschieden, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren ist, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird. Das berichtet die BRAK (Az. L 17 U 298/17).

Weitere Informationen: Zur Wiedereinsetzung bei Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Quelle: www.datev.de

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