Keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers auf dem Betriebshof des Entsorgers

Kategorie: Steuern und Recht | 11. November 2022

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte hat und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann (Az. 16 K 4259/17 L).

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Quelle: www.datev.de

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